Was ist Großtagespflege?

Schließen sich zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen zusammen, um gemeinsam mehr als fünf Kinder zu betreuen, handelt es sich um eine "Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen" (NKiTaG §19). Häufig wird hierfür der Begriff "Großtagespflege" verwendet. Das Nds. Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege regelt, dass nicht mehr als mehr als zehn gleichzeitig anwesende Kinder von maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut werden können. Vertretungskräfte können zusätzlich tätig werden. Kinder und Kindertagespflegepersonen müssen persönlich zugeordnet werden.
Insgesamt dürfen nicht mehr als 16 Betreuungsverträge geschlossen werden.

Einschränkungen werden gemacht durch Anforderungen an die Qualifikation der Kindertagespflegeperson und durch das Alter der Kinder. So dürfen maximal acht gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut werden, wenn mehr als drei Kinder das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen betreut, so muss wenigstens eine Kindertagespflegeperson päd. Fachkraft nach NKiTaG §9 Abs. 2 Satz 1 sein. Zur Veranschauung haben wir für Sie ein Schaubild erstellt (folgt in Kürze).

Die Vorteile der Großtagespflege liegen auf der Hand: Sie bietet die Möglichkeit eines unmittelbaren kollegialen Austauschs und kann eine Vertretungsregelung vereinfachen, da eine der täglich vertrauten Betreuungspersonen in jedem Fall anwesend ist. Eltern/Sorgeberechtigte schätzen am Zusammenschluss von Tagespflegepersonen darüber hinaus auch die größere Auswahl an Spielpartnern für ihre Kinder.

Im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertagesstätte hat das Kind auch in der Großtagespflegestelle seine Kindertagespflegeperson als feste Bezugsperson und die Eltern/Sorgeberechtigten schließen mit dieser einen individuellen Vertrag ab (personenbezogene Betreuung).

Die Anforderungen an Räume und Ausstattung sowie das Rauchverbot sind im NKiTaG § 5 geregelt.

Die baulichen Voraussetzungen der Betreuungsräume sind von verschiedenen Aspekten abhängig.
Die Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen in hierfür angemieteten Räumen stellt in der Regel, insbesondere bei der Umnutzung von Wohn- oder Gewerberäumen, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.
Bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen in Räumlichkeiten, die gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Nutzung dominiert. Grundsätzlich sollten die Räume hell sein, eine bestimmte Höhe aufweisen und möglichst ebenerdig liegen. Ferner müssen bestimmte Auflagen zu Rettungswegen und Brandschutz eingehalten werden. Die Empfehlung des Nds. Ministeriums zu den baurechtlichen Auflagen der Großtagespflege finden Sie hier (Achtung! Stand: 2018).

Vor kurzem hat sich eine Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter (AGJÄ) gebildet, um neue Empfehlungen zur KTP/GTP gemäß der aktuellen Rechtslage durch das NKiTaG zu erstellen.

Weiteres Material zur Großtagespflege und Empfehlungen anderer Bundesländer finden Sie hier:
Kindertagespflege im Verbund (Großtagespflege) vom BVKTP (2020)
Qualitätskatalog Großtagespflege in Nordrhein-Westfalen (2020)

Stand: 2022-07-26