Formen der Kindertagespflege

Kindertagespflege ist in unterschiedlichen Formen möglich:

Im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Die gängigste Form der Kindertagespflege ist die Betreuung des Kindes in der Familie der Kindertagespflegeperson. Eine Kindertagespflegeperson kann bis zu max. 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder kann aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden, zum Beispiel, wenn die Räumlichkeiten nicht für die Betreuung von fünf Kindern geeignet sind oder eigene kleine Kinder mit betreut werden.

Im Haushalt der Eltern/Sorgeberechtigten des Kindes

In der Kindertagespflege können Kinder (ggf. auch mehrere Geschwister) auch in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung betreut werden. Die Kindertagespflegepersonen sind häufig bei den Eltern/Sorgeberechtigten angestellt und somit nicht selbstständig tätig. Die Eltern/Sorgeberechtigten sind ihnen gegenüber somit weisungsbefugt.

In anderen geeigneten Räumen

In Niedersachsen ist es seit 2007 möglich, Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen anzubieten – zum Beispiel in einer eigens zu diesem Zweck angemieteten Wohnung. Oft arbeiten in diesem Fall zwei oder drei Kindertagespflegepersonen zusammen in einer sogenannten „Großtagespflegestelle“. In Niedersachsen dürfen maximal zehn gleichzeitig anwesende Kinder im Rahmen einer Großtagespflege betreut werden.

 

Für jede Form der Kindertagespflege, die außerhalb der elterlichen Wohnung stattfindet, wird in der Regel eine Pflegeerlaubnis benötigt. Diese beantragt die Kindertagespflegeperson beim örtlichen Jugendhilfeträger/Jugendamt. Näheres hierzu finden Sie unter RECHTLICHES.