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Was ändert sich für die Kindertagespflege zum 01. Januar 2026?

Jedes Jahr werden die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer angepasst. Der Bundesverband für Kindertagespflege (BVKTP) hat die wichtigsten Änderungen für die Kindertagespflege zusammengefasst:

    Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt ab 1.1.2026 bei 12.348 €. Für Verheiratete, die gemeinsam bei der Einkommensteuer veranlagt werden, gilt für 2026 der Grundfreibetrag von 24.696,00 €. Erst ab diesem steuerpflichtigen Einkommen muss man überhaupt Steuern bezahlen. 

    Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 1.1.2026 außerdem:

    • Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1318,33 €.
    • Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 192,48 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 184,57 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen fällig.
    • In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 565,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
    • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 4,2 % bzw. 3,6 % mit einem eigenen Kind, d.h. 55,37 € bzw. 47,46 € . Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag um weitere 0,25 %.
    • Die Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2025 einheitlich auf 3.955,00 €. Der Regelbeitrag beträgt 735,63 €.
    • Der Beitrag für die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %. Einkommensabhängige Beiträge werden mit diesem Prozentsatz berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 112,16 €.
    • Im Rahmen eines Minijobs kann bis 603,00 € monatlich verdient werden.
    • Die Betriebskostenpauschale von max. 400,00 € pro Kind und Monat kann seit 2023 geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung.

    Dieser Artikel ist von der Homepage des Bundesverband für Kindertagespflege übernommen.