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Energiepreispauschale (EPP) - auch für selbstständige Kindertagespflegepersonen?

    Wegen der steigenden Energiekosten zahlt die Bundesregierung aktuell eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € über die Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Selbstständig Tätige haben die Möglichkeit, über die Einkommensteuer diesen Zuschuss in Anspruch zu nehmen. Dazu können sie die Vorauszahlung für die Einkommensteuer, die für das dritte Quartal zum 10.09.2022 fällig wird, um 300,00 € kürzen bzw. bei der nächsten Einkommensteuererklärung geltend machen.
    Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP einkommenssteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln ist (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Mehr Informationen dazu finden Sie in den FAQs beim Bundesfinanzministerium.

    Quelle: BVKTP, Pressemitteilung vom 06.09.2022